Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Wartungsvertrages. Sie treten mit jedem weiteren Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Beide Parteien anerkennen die Allgemeinen Vertragsbedingungen als verbindlich.
Art. 2 Wartungsarbeiten
Das Wartungsprogramm bildet die Grundlage für die Arbeitsplanung. Die Arbeiten werden in der Regel werktags zwischen 06.00 und 21.00 Uhr ausgeführt. Die Einsätze werden unter Berücksichtigung allfälliger Besonderheiten wie Wetterverhältnisse, Feiertage, Ferienzeit, spezielle Objektsituationen usw. disponiert und ausgeführt.
Art. 3 Pikettdienst
Für Notfälle ausserhalb der Normalarbeitszeit steht ein Notfall-Telefon zur Verfügung, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Als Notfälle gelten Ereignisse, deren Erledigung keinen Aufschub dulden. In solchen Fällen kann die HAUSWARTEX AG nach evtl. vorhandenen Weisungen des Kunden und in dessen Vertretung allfällige Massnahmen einleiten und/oder Handwerker-aufgebote disponieren.
Art. 4 Handwerkeraufgebote
Handwerkeraufgebote werden von der HAUSWARTEX AG nach Weisungen der Verwaltung und in deren Namen ausgeführt. Die Rechnungsstellung allfälliger Handwerkereinsätze erfolgt direkt an die Verwaltung zu Lasten des betreffenden Objektes.
Art. 5 Hauswartmaterial
Das notwendige Hauswartmaterial (Reinigungsmittel, Lampen, Besen, Reinigungsgeräte (Mob) wird von der HAUSWARTEX AG besorgt. Die Aufwendungen werden der Verwaltung in Form von Spesenrechnungen fakturiert. Objektbezogene Fakturen von Lieferanten werden der Verwaltung nach unserer Kontrolle zur Begleichung weitergeleitet. Entsorgungsgebühren wie Containermarken und Deponiegebühren werden wo möglich direkt von der Gemeinde an die Verwaltung fakturiert. Andernfalls werden diese Gebühren über die Spesenrechnung abgerechnet.
Art. 6 Maschinen und Geräte
Die HAUSWARTEX AG verfügt über eine Basis-ausrüstung an Maschinen und Gerätschaften. Investitions- und Reparaturkosten unserer Maschinen und Geräte sind in der Objekttaxe inbegriffen. Die Betriebsmittel werden in der Spesenabrechnung ausgewiesen und dem Objekt belastet. Gerätschaften, welche an einer Liegenschaft bereits vorhanden sind, werden von der HAUSWARTEX AG bei Bedarf eingesetzt. Eigentum, Unterhalt/Reparatur, Erneuerung und Verantwortung obliegen in diesen Fällen dem jeweiligen Objekt bzw. deren Verwaltung.
Art. 7 Sozialleistungen
Das Personal der HAUSWARTEX AG ist nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Alle Sozialbei-träge sind in den Monatstaxen inbegriffen
Art. 8 Hauswartablösung
Ablösung unseres Personals bei Ferien, Militärdienst, Krankheit, Unfall etc. werden durch die HAUSWARTEX AG geregelt.
Art. 9 Neuanlagen
Gartenunterhalt einer Neuanlage benötigt in den ersten zwei Jahren besondere Pflege. Deshalb werden zusätzliche Unkrautaktionen, sowie Zusatzarbeiten wie Düngen etc. nach erfolgter Absprache mit der Verwaltung separat in Rechnung gestellt.
Art 10 Umbauten
Werden Umbauarbeiten oder Sanierungen vorgenommen, welche zusätzlichen Schmutz/Umtriebe verursachen, wird ein allfälliger Zusatzbesuch oder der Mehraufwand für die Reinigung separat in Rechnung gestellt.
Art. 11 Versicherungen
Die HAUSWARTEX AG ist haftpflichtversichert. Allfällige Schäden sind im Rahmen dieser Versicherung bis Fr. 3 Millionen gedeckt. Diese Versicherung ersetzt jedoch nicht die Gebäudeversicherung und die zu versichernden Risiken einer Liegenschaft oder von Grundeigentum. Haftungen und Leistungen, die in der Regel für einen Haus- oder Grundbesitz abzudecken sind, werden von der HAUSWARTEX AG ausdrücklich wegbedungen.
Art. 12 Monatstaxe
Die HAUSWARTEX AG stellt monatlich Rechnung. Die Monatspauschale wird jeweils Ende des laufenden Monats fällig. In der Regel soll die Zahlung durch Dauer-auftrag erfolgen.
Art. 13 Vertragsauflösung
Diese Auftragsvereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jeweils ein Monat im Voraus auf Ende jeden Monats gekündigt werden.
Art. 14 Weitere Bestimmungen
Die Monatstaxe begründet sich auf der Basis der heutigen Löhne und Preise. Bei einer Veränderung der Basiskosten können Taxanpassungen jeweils per 1.1. des neuen Jahres vorgenommen werden.
Bei Notstand, d.h. bei Kriegsausbrüchen, Epidemien, Streiks, Unruhen oder Naturkatastrophen kann die HAUSWARTEX AG die Arbeiten, soweit diese nicht mehr ausgeführt werden können vorübergehend ganz oder teilweise einstellen. Die Monatstaxe würde in diesem Falle entsprechend reduziert.
Art. 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der HAUSWARTEX AG
Gerichtsstand ist Winterthur